Erststudium vs. Zweitstudium: Kosten steuerlich absetzen
Sonderausgaben im Erststudium
Wenn es um die steuerliche Absetzbarkeit von Studienkosten geht, gibt es einen entscheidenden Unterschied zwischen einem Erst- und einem Zweitstudium. Bachelorabsolventen haben in der Regel größere Schwierigkeiten, ihre Studienkosten als Sonderausgaben geltend zu machen im Vergleich zu Masterabsolventen. Im Grundsatz sind alle Kosten, die während der Erstausbildung anfallen, als Sonderausgaben anzusehen. Hierunter fallen typischerweise Ausgaben für das Bachelor-Studium, das Staatsexamen oder die erste Berufsausbildung. Jedoch zählen nicht alle Bildungsmaßnahmen als Erstausbildung – dazu gehören beispielsweise Vorbereitungskurse, Praktika oder die Grundausbildung bei der Bundeswehr. Kosten für diese Aktivitäten können nur dann als Sonderausgaben abgesetzt werden, wenn sie tatsächlich anfallen. Es gibt zudem eine Obergrenze: Aktuell können Sonderausgaben im Rahmen der Berufsausbildung nur bis zu 6.000€ abgesetzt werden. Sind die Kosten höher, ist weder ein Abzug noch ein Vortrag möglich.
Werbungskosten im Zweitstudium
Im Gegensatz dazu bezieht sich ein Zweitstudium auf jede Ausbildung, die nach Abschluss einer Erstausbildung erfolgt. Beispiele hierfür sind ein Master, eine Promotion, ein MBA oder ein LLM. Die Studienkosten für ein Zweitstudium können in ihrer Gesamtheit als Werbungskosten berücksichtigt und abgezogen werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit eines Verlustvortrags. Dies erfordert jedoch einen separaten Antrag beim Finanzamt.
Die Unterschiede zwischen einem Erst- und einem Zweitstudium in Bezug auf die steuerliche Absetzbarkeit der Kosten können erheblich sein. Während Erststudierende mit Beschränkungen bei den Sonderausgaben konfrontiert sind, haben Zweitstudierende den Vorteil, ihre gesamten Studienkosten als Werbungskosten anzugeben. Es ist ratsam, sich bei steuerlichen Fragen oder Unklarheiten immer von einem Experten beraten zu lassen, um von den möglichen Steuervorteilen bestmöglich zu profitieren.